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Zivilrecht

OGH: Zum Verhältnis zwischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB

Das im Eigentums- und Besitzschutz übliche besondere Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot“; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem – der Art nach ihm zu überlassenden – Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert; der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen; wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, so lange dieser Zustand nicht beseitigt ist; seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten; wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht

27. 02. 2017
Gesetze:   § 364 ABGB, § 355 EO
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Exekutionsrecht, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Mauer

 
GZ 4 Ob 257/16x, 24.01.2017
 
OGH: Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelgerichts hat sich der OGH bereits mit dem Verhältnis von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 364 ABGB befasst. Nach dem Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruchs hat der Verpflichtete dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln. Das im Eigentums- und Besitzschutz übliche besondere Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot“; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem – der Art nach ihm zu überlassenden – Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, so lange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht.
 
Entgegen der Argumentation des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp, insbesondere den Aussagen der Entscheidung 2 Ob 147/03m. Auch dort war die Mauer nicht als Stützmauer geeignet, sie hätte auch ohne die Aufschüttung das Ende ihrer Lebensdauer erreicht, und die Entfernung der Aufschüttung würde weder den Zustand der Mauer verbessern noch eine weitere Verschlechterung verhindern. Der aufgrund der Erdaufschüttung zusätzliche Druck wurde aber als vom Nachbarn nicht zu duldende unmittelbare Zuleitung beurteilt. Ob die unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück in einer wesentlichen Erhöhung des Erd- und/oder Wasserdrucks besteht, ist ohne rechtliche Relevanz. Es kann auch nicht von der „Zwischenschaltung eines anderen Mediums“ gesprochen werden, die der Beurteilung entgegenstünde, die vom Kläger angegriffene zusätzliche Aufschüttung bedeutete eine direkte Zuleitung. Entgegen der Revisionsargumentation erfolgte die Aufschüttung mit Granitbruch bis zur Höhe der klägerischen Grenzmauer nicht durch den Kläger selbst, sondern durch die Beklagten in Vorbereitung der dann von ihnen vorgenommenen weiteren Aufschüttung, die erst den erhöhten Druck auf die Grenzmauer des Klägers bewirkte.
 
Auch die berufungsgerichtliche Verneinung des Rechtsmissbrauchseinwands, die stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen ist, bildet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Im Hinblick auf den auf das Nachbargrundstück wirkenden erhöhten Erddruck durch die zusätzliche vom Kläger angegriffene Aufschüttung der Beklagten ist es von vornherein ohne Relevanz, ob zeitlich vorangegangene und im Einverständnis mit dem Kläger vorgenommene Aufschüttungen schon die ursprüngliche Drucksituation verändert bzw ob die Art der Herstellung der klägerischen Grenzmauer (Eingraben in die Böschung und allenfalls auch in das Nachbargrundstück) die Anforderungen an die klägerische Grenzmauer erhöht haben. Streitgegenständlich ist ausschließlich die weitere Erhöhung des Erddrucks durch die von den Beklagten vorgenommene zusätzliche Aufschüttung.
 
 

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