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Verfahrensrecht

OGH: Unterhalt - zum Streitwert gem § 58 Abs 1 JN

Nach § 58 Abs 1 JN ist bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge als Streitwert das Dreifache der (begehrten) Jahresleistung anzunehmen; dies gilt auch, wenn der Kläger neben dem laufenden (zukünftigen) Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsraten begehrt; der Streitwert wird selbst dadurch nicht erhöht, dass während des Prozesses anfallende Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 58 Abs 1 JN
Schlagworte: Streitwert, Unterhalt

GZ 9 Ob 34/10f, 28.02.2011
OGH: Nach § 58 Abs 1 JN ist bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge als Streitwert das Dreifache der (begehrten) Jahresleistung anzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Kläger neben dem laufenden (zukünftigen) Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsraten begehrt. Der Streitwert wird selbst dadurch nicht erhöht, dass während des Prozesses anfallende Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden.

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