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Zivilrecht

OGH: Privathaftpflichtversicherung – Teilnahme an einem Motorradrennen auf einer Rennstrecke als Gefahr des täglichen Lebens?

Es ist davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer Motorsportveranstaltung zur Sportausübung und damit nach Art 7 ZGWP 2010 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen; Risikoausschlüsse sind eng auszulegen; die Verwendung von Pocket-Bikes gehört aufgrund des klaren Ausschlusses nicht zum versicherten Risiko; aus diesem Risikoausschluss ist allerdings nichts für die Frage des Versicherungsschutzes bei Ausübung des Motorradrennsports zu gewinnen; Pocket-Bikes werden nicht ausschließlich zu Rennsportzwecken eingesetzt; ein vom Wortlaut nicht gedeckter Risikoausschluss kann hier nicht durch eine – noch dazu nicht zwingende – Verallgemeinerung aus anderen Risikoausschlüssen abgeleitet werden

27. 02. 2017
Gesetze:   Art 7 ZGWP 2010, Art 5 ZGWP 2010
Schlagworte: Versicherungsrecht, Privathaftpflichtversicherung, Gefahr des täglichen Lebens, Motorradrennen auf Rennstrecke, Risikoausschluss

 
GZ 7 Ob 192/16k, 25.01.2017
 
Der Kläger hat beim beklagten Versicherer einen Haushaltsversicherungsvertrag unter Einschluss einer Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, dem die „Klipp & Klar-Bedingungen für die Zuhause & Glücklich Wohnungsversicherung Deckungsvariante „Premium“ (ZGWP) Fassung 11/2010“ (in der Folge: ZGWP 2010) zugrunde liegen.
 
Art 5 ZGWP 2010 lautet auszugsweise:
 
„Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 5
 
Ein Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem den versicherten Personen Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
 
Die Privathaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.
 
[...]“
 
Art 7 ZGWP 2010 lautet auszugsweise:
 
„Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 7
 
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers […] als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes, insbesonders
 
[…]
 
 
-
 
 
aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
 
[...]
 
Nicht versichert sind
 
[...]
 
 
-
 
 
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung
 
-
 
 
[…]
 
-
 
 
- von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl 267/1967) in der jeweiligen Fassung. […]
 
-
 
 
- von Pocket-Bikes.
 
[...]“
 
 
OGH: Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach stRsp so auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Plant der Versicherungsnehmer allerdings die Schadenszufügung von vornherein, so ist dies nicht vom versicherten Risiko umfasst.
 
Der OGH hat auch schon ausgesprochen, dass die Ausübung eines Sports, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung dient, sie als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt wird und als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich angehört. Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist (hier) auch ausdrücklich gem Art 7 ZGWP 2010 in den Deckungsbereich einbezogen.
 
Nach Art 7 ZGWP 2010 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Gefahren des täglichen Lebens, wobei nach dem Wort „insbesonders“ ua die nicht berufsmäßige Sportausübung, ausgenommen die Jagd, genannt ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht davon aus, dass damit – schon wegen der Aufzählung nach „insbesonders“ – die nicht berufsmäßige Sportausübung als zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend definiert ist. Da zudem vom Versicherungsschutz bei der nicht berufsmäßigen Sportausübung nur die Jagd ausdrücklich ausgenommen ist, muss darauf geschlossen werden, dass alle anderen Tätigkeiten, die von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Sport betrachtet werden, vom Versicherungsschutz umfasst sind (so bereits 7 Ob 171/14v zum vergleichbaren Art 10 ABH 2002).
 
Das Motorradfahren ist in Österreich beliebt; demgemäß ist auch der Motorradrennsport eine gebräuchliche Sportart. Dieser kann zulässigerweise auf abgeschlossenen Rennstrecken ausgeübt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer Motorsportveranstaltung zur Sportausübung und damit nach Art 7 ZGWP 2010 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen.
 
Nichts anderes liegt dem hier zu beurteilenden Versicherungsfall zugrunde. Der Kläger hat im Rahmen des „Freien Fahrens“ auf einer privaten Rennstrecke im Zuge einer Motorsportveranstaltung ein Motorrad verwendet, das straßenverkehrstauglich wäre, wenn die Rückspiegel montiert gewesen wären. Die Zeitmessung diente der Einteilung in Leistungsgruppen und damit dem mit der Motorsportausübung verbundenen Zweck des Auslotens des eigenen Könnens.
 
Am verwendeten Motorrad wurden regelmäßig Servicearbeiten durchgeführt, Probleme bei den Bremsen traten bis zum hier zu beurteilenden Ereignis nie auf. Von einer bewussten Schadenszufügung kann demnach keine Rede sein. Dass dem Kläger allenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, begründet für sich allein noch nicht eine ungewöhnliche Gefahr.
 
Daraus folgt, dass der Schaden im Zuge einer versicherten Gefahr – unstrittig lag keine betriebliche, berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit vor – eingetreten ist. Damit ist aber auf die weiteren Einwendungen der Beklagten einzugehen.
 
Zu den Risikoausschlüssen betreffend Kraftfahrzeuge und Pocket-Bikes:
 
Der beklagte Versicherer behauptet – im Hinblick auf die Verwendung auf einer abgeschlossenen Rennstrecke zu Recht (vgl § 1 KFG) – nicht, dass das vom Kläger verwendete Motorrad nach den (österreichischen) kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennzeichenpflichtig gewesen wäre. Er meint auch nicht, dass es sich beim Motorrad des Klägers um ein Pocket-Bike handeln würde. Er will vielmehr aus den Risikoausschlüssen ableiten, dass Gefahren aus der Haltung und Verwendung von Motorrädern, die ausschließlich auf Rennstrecken benützt werden, umso mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
 
Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse aber nicht weiter ausgelegt werden als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.
 
Bei objektiver Betrachtung ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer aus einem Risikoausschluss betreffend Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden durch Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen oder solchen, die ein Kennzeichen tragen, dass diese Schadenersatzverpflichtungen schlechthin von der Versicherung ausgeschlossen sind, dass also die erhöhte Gefahr, die mit der Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verbunden ist, allein von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt und daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen werden sollte. Damit soll gewährleistet werden, dass der Versicherungsschutz in der Haushaltsversicherung lückenlos an die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anschließt. Der OGH hat zu 7 Ob 51/03f bereits ausgesprochen, dass die Haushaltsversicherung deckungspflichtig ist, wenn sich der Unfall im Rahmen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit c KFG ereignet, bei der die Straße für den übrigen Verkehr gesperrt ist, auch wenn das Fahrzeug im Ausgangsfall (Traktor) aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit grundsätzlich kennzeichenpflichtig wäre, aber kein solches trägt.
 
Risikoausschlüsse sind – wie dargelegt – eng auszulegen. Die Verwendung von Pocket-Bikes gehört aufgrund des klaren Ausschlusses nicht zum versicherten Risiko. Aus diesem Risikoausschluss ist allerdings nichts für die Frage des Versicherungsschutzes bei Ausübung des Motorradrennsports zu gewinnen. Pocket-Bikes werden nicht ausschließlich zu Rennsportzwecken eingesetzt. Ein vom Wortlaut nicht gedeckter Risikoausschluss kann hier nicht durch eine – noch dazu nicht zwingende – Verallgemeinerung aus anderen Risikoausschlüssen abgeleitet werden.
 
 

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