Hier steht als hypothetische Reaktion der Klägerin fest, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung mit ihrer Mutter besprochen hätte, die nach den Feststellungen in die Operation eingewilligt hätte; daraus ist zwar noch nicht auf das Einverständnis der Klägerin selbst zu schließen; dies schadet aber nicht, weil die Vorinstanzen vom Vorliegen eines Notfalls ausgegangen sind und eine umfangreiche Aufklärung über einen möglichen Schlingenabszess für entbehrlich erachteten; das ist im vorliegenden Fall vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig, zumal die Klägerin auch in der Revision nicht behauptet, dass der Eingriff nicht dringend gewesen wäre; dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin noch bezüglich der Narkose aufgeklärt werden konnte, weil bei Dringlichkeit die gegebenenfalls zu reduzierenden Aufklärungspflichten zu gewichten sind
GZ 9 Ob 89/16b, 26.01.2017
Inhaltlich bringt die Klägerin vor, nach § 173 ABGB könne das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst eine Einwilligung in medizinische Behandlungen erteilen. Sie sei nicht ausreichend über allfällige Nebenwirkungen aufgeklärt worden. Wäre mehr Zeit zwischen der Aufklärung und der Operation gewesen, hätte sie sich mit ihrer Mutter entsprechend beraten und wäre dann, wenn es sich ausgegangen wäre, in das andere Krankenhaus gefahren. Es sei ihr Selbstbestimmungsrecht untergraben worden.
OGH: Richtig ist, dass im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt bzw den für sein Verhalten haftenden Krankenanstaltenträger die Beweislast dafür trifft, ob der Patient, die Eltern einer mj Patientin oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten. Das Maß der ausreichenden Aufklärung bestimmt sich aber auch nach der Dringlichkeit der Operation. Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit der Patienten ist. Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Letztlich ist der konkrete Umfang der Aufklärungspflicht aber stets eine Frage des Einzelfalls.
Hier steht als hypothetische Reaktion der Klägerin fest, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung mit ihrer Mutter besprochen hätte, die nach den Feststellungen in die Operation eingewilligt hätte. Daraus ist zwar noch nicht auf das Einverständnis der Klägerin selbst zu schließen. Dies schadet aber nicht, weil die Vorinstanzen vom Vorliegen eines Notfalls ausgegangen sind und eine umfangreiche Aufklärung über einen möglichen Schlingenabszess für entbehrlich erachteten. Das ist im vorliegenden Fall vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig, zumal die Klägerin auch in der Revision nicht behauptet, dass der Eingriff nicht dringend gewesen wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin noch bezüglich der Narkose aufgeklärt werden konnte, weil bei Dringlichkeit die gegebenenfalls zu reduzierenden Aufklärungspflichten zu gewichten sind.