Home

Zivilrecht

OGH: Gutachtensauftrag und Haftung des Sachverständigen

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass aufgrund der klaren Formulierung im Ergänzungsgutachten des Beklagten sowohl eine Stellungnahme zum Mitwirkungsgrad des Alkoholismus des Versicherungsnehmers als auch gesondert zu einem allfälligen Mitverschulden abgegeben wurde und die Klägerin bei subjektiven Zweifeln zur Rückfrage (iSd § 1304 ABGB) verpflichtet gewesen wäre, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden

27. 02. 2017
Gesetze:   § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Gutachtensauftrag

 
GZ 7 Ob 224/16s, 25.01.2017
 
OGH: Der beklagte Sachverständige haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens nach § 1299 ABGB. Durch diese Bestimmung wird der Sorgfaltsmaßstab auf den Leistungsstandard der jeweiligen Berufsgruppe erhöht. Dabei geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, wobei der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf. Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittliche in der Branche zu erwartende Wissen. Aufgrund des objektiven Verschuldensmaßstabs hat der Sachverständige für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstands einzustehen. Ob dieser Sorgfaltsmaßstab im konkreten Fall eingehalten wurde, ist eine Einzelfrage.
 
Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens in Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung des Sachverständigen zu messen ist, ist der jeweilige Gutachtensauftrag. Die Frage, wie der Gutachtensauftrag (hier: der vom Mitarbeiter der Klägerin anlässlich eines Telefonats erteilte Auftrag, er benötige noch etwas zur „Mitwirkungspflicht“, und der Beklagte solle die Frage beantworten, ob ein „chronischer Alkoholismus“ sich auf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers der Klägerin ausgewirkt habe) zu verstehen ist, insbesondere, ob dieser Auftrag auslegungsbedürftig und daher unklar geblieben ist, hängt wiederum von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
 
Das medizinische Ergänzungsgutachten des Beklagten, in dem er das gering- bis mäßiggradige organische Psychosyndrom als auch die Ataxie an den Beinen des Versicherungsnehmers der Klägerin als Dauerfolge wertete und nach den Richtlinien der AUVB zu einem Wert von 44 % vH gelangte, ist nicht fehlerhaft. Er verneinte (ebenso richtig) ein bereits vor dem Unfall beim Versicherungsnehmer bestehendes alkoholbedingtes Psychosyndrom.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass aufgrund der klaren Formulierung im Ergänzungsgutachten des Beklagten sowohl eine Stellungnahme zum Mitwirkungsgrad des Alkoholismus des Versicherungsnehmers als auch gesondert zu einem allfälligen Mitverschulden abgegeben wurde und die Klägerin bei subjektiven Zweifeln zur Rückfrage (iSd § 1304 ABGB) verpflichtet gewesen wäre, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
 
Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Schadensursache und eingetretenem Schadenserfolg gegeben ist, ist eine irreversible Tatsachenfeststellung. Nach den Feststellungen liegt in der Unterlassung der Durchführung der beauftragten testpsychologischen Untersuchung, die von der Klägerin nach der Übermittlung des Ergänzungsgutachtens des Beklagten nicht beanstandet wurde, kein fachlicher Fehler des Beklagten. Es steht auch nicht fest, dass sich das Risiko einer Fehleinschätzung aufgrund der unterlassenen Durchführung der testpsychologischen Untersuchung verwirklicht hätte. Wenn die Klägerin aus dieser unterlassenen Untersuchung durch den Beklagten Ansprüche ableiten möchte und das Berufungsgericht solche aufgrund der getroffenen Feststellungen verneinte, ist dies jedenfalls vertretbar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at