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Zivilrecht

OGH: Zum Unfall mit einem unbeleuchteten Schidoo auf einer gesperrten Rennstrecke

Grundsätzlich wird jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen wurden; hier spricht gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Lenkers des Schidoos schon der Umstand, dass der Kläger unbefugt und mutwillig, noch dazu unter Überwindung einer Absperrung, in den Bereich der gesperrten Rennstrecke eingedrungen ist

27. 02. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Ingerenz, Gefahrenquelle, Schidoo, fehlende Warneinrichtung, gesperrte Piste, Rennstrecke, Schisport

 
GZ 2 Ob 223/15f, 19.12.2016
 
OGH: Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage. Die Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden, die Grenzen des Zumutbaren sind zu beachten. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt.
 
Die Inbetriebnahme eines Schidoos auf einer - wenn auch nur für einen bestimmten Personenkreis „geöffneten“ - Schipiste ohne funktionierende Warneinrichtungen schafft grundsätzlich eine besondere Gefahrenquelle, für die auch ohne Vertragsverhältnis deliktisch nach dem Ingerenzprinzip gehaftet wird. Die Haftung trifft auch den Lenker des Schidoos, ist doch davon auszugehen, dass er als Lenker in der Lage war, die Gefahr zu beherrschen, etwa indem er den Schidoo nicht benützt.
 
Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte unbefugt in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder wenn eine ganz unerwartete und große Gefährdung besteht, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. Hier spricht gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Lenkers des Schidoos aber schon der Umstand, dass der Kläger unbefugt und mutwillig, noch dazu unter Überwindung einer Absperrung, in den Bereich der gesperrten Rennstrecke eingedrungen ist.
 
 

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