Da unter "Verkehr" (§ 1 Abs 1 StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (§ 43 Abs 1 lit b StVO), wird ein Kfz iSd § 36 KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu
GZ Ra 2016/02/0212, 25.10.2016
VwGH: Da unter "Verkehr" (§ 1 Abs 1 StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (§ 43 Abs 1 lit b StVO), wird ein Kfz iSd § 36 KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird. Dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu.
Der Revisionswerber hat im Verwaltungsstrafverfahren eingestanden, dass sein KFZ zur Tatzeit in Einfahrtsnähe der Werkstatt gestanden sei. Damit wurde das Fahrzeug aber iSd § 36 KFG "verwendet".