Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Mängel bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat
GZ 8 ObS 2/11v, 22.02.2011
OGH: Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Mängel bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat.