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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarverfahren nach dem S-LBG

Das LVwG hat sich zu Recht auf § 24 Abs 4 (und nicht auf § 44 Abs 4) VwGVG gestützt; das Disziplinarverfahren ist nach den gem § 42 S-LBG anzuwendenden Bestimmungen des AVG zu führen; es handelt sich um kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen; § 44 VwGVG regelt aber ausschließlich die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren

21. 02. 2017
Gesetze:   § 42 S-LBG, § 49 S-LBG, § 24 VwGVG, § 44 VwGVG, §§ 56 ff AVG, § 17 VwGVG, § 28 VwGVG, § 29 VwGVG, §§ 91 ff BDG, §§ 123 ff BDG
Schlagworte: Disziplinarverfahren, Einleitung, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2016/09/0102, 13.12.2016
 
VwGH: Das LVwG hat sich zu Recht auf § 24 Abs 4 (und nicht auf § 44 Abs 4) VwGVG gestützt. Das Disziplinarverfahren ist nach den gem § 42 S-LBG anzuwendenden Bestimmungen des AVG zu führen; es handelt sich um kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. § 44 VwGVG regelt aber ausschließlich die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren.
 
Der VwGH hat hinsichtlich der Einleitung von Disziplinarverfahren nach Befassung mit der Rsp des EGMR im Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, zu § 24 Ab. 1 VwGVG, Folgendes ausgeführt:
 
"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das VwG gem § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gem § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im hg Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre.
 
In den vorliegenden Fällen bestand die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben war und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, bei dessen Verneinung hingegen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gem § 118 Abs 1 BDG. Eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen war nicht vorzunehmen.
 
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren ... nicht als rechtswidrig erkannt werden."
 
Dies gilt in gleicher Weise für einen Einleitungsbeschluss gem § 49 S-LBG.
 
Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern iVm der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt. Gleiches gilt für Erkenntnisse eines VwG, mit denen die Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss abgewiesen wird.
 
Im vorliegend zu beurteilenden Spruch wird entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht bloß von einem Tatzeitraum "im Sommer 2012" ausgegangen, sondern es sind die Tathandlungen, derer er verdächtigt wird, in diesem Zeitraum bis zu dessen Ende durch konkret nachvollziehbare Handlungen genannt. Denn einerseits sind die näher bezeichneten Rechnungen vom 17. September 2012 genannt, andererseits der Begleichungsvorgang zu näher genannten Haushaltsansätzen.
 
Der Begleichungsvorgang ist in der Begründung detailliert ausgeführt (Prüfung der Rechnungen vom 17. September 2012 durch den Revisionswerber am 19. September 2012, Erteilung der Zahlungsaufträge durch den Revisionswerber als "Aussteller" am 20. September 2012).
 
Der behauptete Konkretisierungsmangel liegt demnach nicht vor, die Anlastung entspricht den Erfordernissen der stRsp des VwGH.
 
 

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