Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Behörde und VwG bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand des Zumutbarbegriffs nach § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen von üblicherweise und typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen aufgrund des Gesundheitszustands des Betreffenden auszugehen haben
GZ Ra 2016/11/0158, 30.11.2016
VwGH: Soweit die (außerordentliche) Revision vorbringt, es stelle sich die Rechtsfrage, ob nicht bereits dann, wenn eine Zustand (wie eine akute Bronchitis) zwar nicht üblicherweise auftritt, aber doch (immerhin) auftreten könne, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht auf, weil kein Zweifel darüber bestehen kann, dass Behörde und VwG bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand des Zumutbarbegriffs nach § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen von üblicherweise und typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen aufgrund des Gesundheitszustands des Betreffenden auszugehen haben.