Nach stRsp des VwGH kann ein Rechtsmittelverzicht - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen
GZ Ra 2016/02/0227, 16.11.2016
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann ein Rechtsmittelverzicht - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen. Im vorliegenden Revisionsfall hat die revisionswerbende Partei den Rechtsmittelverzicht in schriftlicher Form nach Zustellung des Bescheides während der Rechtsmittelfrist ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt. Am Vorliegen eines wirksam geäußerten, vollumfänglichen (nicht auf bestimmte Teile des Erstbescheides beschränkten) Rechtsmittelverzichtes besteht unter dem Gebot der besonders strengen Prüfungsvoraussetzungen kein Zweifel.