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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtsmissbräuchliche Eingaben

Nähere Ausführungen im Langtext

21. 02. 2017
Gesetze:   § 35 AVG, § 62 VwGG
Schlagworte: Rechtsmissbräuchliche Eingaben, Mutwillensstrafen

 
GZ Ra 2016/07/0056, 24.11.2016
 
VwGH: Mit hg Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/07/0056-9, wurde das Revisionsverfahren gem §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG eingestellt.
 
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Eingabe des Revisionswerbers vom 28. Oktober 2016 ("Maßnahmen- und Bescheidbeschwerde").
 
Da eine Anfechtung des hg Beschlusses vom 29. September 2016 im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die genannte Eingabe des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
 
Bei dieser Gelegenheit wird der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Eingaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können. Gem § 62 Abs 1 VwGG iVm § 35 AVG kann darüber hinaus gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängt werden.
 
 

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