Insbesondere dient § 6 AVG nicht dazu, die Sorgfaltspflichten eines Antragstellers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einbringung eines Rechtsmittels durch Mehrfachadressierung auf Behörden bzw Verwaltungsgerichte abzuwälzen
GZ Ro 2016/11/0015, 28.11.2016
VwGH: Es ist darauf hinzuweisen, dass (anders als der Revisionswerber in seinem Wiedereinsetzungsantrag offenbar meint) ein Fall des § 6 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG gegenständlich nicht vorlag, weil - angesichts dessen, dass auf der Revision das richtige VwG als Ort der Einbringung derselben angeführt ist - offensichtlich keine Unkenntnis des Revisionswerbers betreffend die Behördenorganisation und die Zuständigkeitsnormen (vor deren Nachteilen § 6 AVG schützen soll) vorlag (anders daher etwa der dem hg Beschluss vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067, zugrunde liegende Fall, in welchem die Revision ausschließlich bei der unzuständigen Stelle eingebracht wurde). Gegenständlich bestand daher für den VwGH keine Veranlassung, die (auch) an ihn ("unter einem") übermittelte Revision an das VwG weiter zu leiten. Insbesondere dient § 6 AVG nicht dazu, die Sorgfaltspflichten eines Antragstellers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einbringung eines Rechtsmittels durch Mehrfachadressierung auf Behörden bzw Verwaltungsgerichte abzuwälzen.