Home

Verfahrensrecht

OGH: Provisorialunterhalt gem § 382 Z 8 lit a EO (auf Grundlage nach § 94 ABGB)

In der Rsp ist gesichert, dass Gegenstand der in Rede stehenden Regelungsverfügung nicht bloß der notwendige Unterhalt, sondern der einstweilige angemessene Unterhalt ist; Unterhaltsansprüche (hier auf der Grundlage nach § 94 ABGB) werden somit im Haupt- und im Provisorialverfahren nach denselben materiell-rechtlichen Grundlagen bemessen

20. 02. 2017
Gesetze:   § 382 EO, § 94 ABGB
Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, einstweiliger Unterhalt, angemessener / notwendiger Unterhalt

 
GZ 7 Ob 220/16b, 25.01.2017
 
OGH: Die besondere Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen.
 
In der Rsp ist gesichert, dass Gegenstand der in Rede stehenden Regelungsverfügung nicht bloß der notwendige Unterhalt, sondern der einstweilige angemessene Unterhalt ist. Unterhaltsansprüche (hier auf der Grundlage nach § 94 ABGB) werden somit im Haupt- und im Provisorialverfahren nach denselben materiell-rechtlichen Grundlagen bemessen. Dementsprechend wird auch bei der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts auf die in der Rsp (va für durchschnittliche Verhältnisse) entwickelte Prozentsatzmethode zurückgegriffen. Es entspricht der stRsp des OGH, dass bei beiderseitigen Einkünften dem weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Familieneinkommens abzüglich seines Eigeneinkommens zustehen.
 
Die vom Gegner der gefährdeten Partei aufgeworfene Frage, ob die gefährdete Partei im Hinblick auf ihren monatlichen Bezug von 1.239 EUR (Invaliditätspension und Pflegegeld) existenziell auf Geldunterhalt angewiesen ist, stellt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at