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Verfahrensrecht

OGH: Beseitigung fortdauernder Störungen im Wege der Exekution nach § 355 EO (hier: Verletzungen der Ehre und der Persönlichkeitsrechte auf Website?

Die Belassung einer der Verpflichteten nach dem Titel verbotenen Äußerung auf ihrer im Internet abrufbaren Webseite verstößt gegen das Unterlassungsgebot, weil dieses indirekt die Verpflichtung des Betreibers der Webseite beinhaltet, die ihm verbotene Äußerung aus der betreffenden Seite zu entfernen

20. 02. 2017
Gesetze:   § 355 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Geldstrafe, Beseitigung

 
GZ 3 Ob 196/16v, 23.11.2016
 
OGH: In der Unterlassungsexekution gem § 355 EO kommt es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist oder ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat. Die titelmäßige Verpflichtung ist aufgrund des Wortlauts des Titels mit dem daraus hervorgehenden objektiven Wortsinn festzustellen. Im Hinblick auf den eindeutig titelwidrigen Inhalt des von der Betreibenden beanstandeten, auch nach Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf den Webseiten der Verpflichteten aufscheinenden Artikels kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesem Artikel um jenen handelt, welcher im Exekutionstitel unter Anführung einer Beilagenbezeichnung näher genannt und dessen Beseitigung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird.
 
Die Belassung einer der Verpflichteten nach dem Titel verbotenen Äußerung auf ihrer im Internet abrufbaren Webseite verstößt nämlich nach der Rsp gegen das Unterlassungsgebot, weil dieses indirekt die Verpflichtung des Betreibers der Webseite beinhaltet, die ihm verbotene Äußerung aus der betreffenden Seite zu entfernen. Es ist daher sowohl in Ansehung des Exekutions- als auch der weiteren Strafanträge der Betreibenden aufgrund ihrer Behauptungen von Titelverstößen der Verpflichteten auszugehen.
 
Das Erstgericht wird daher – nach Einholung einer allfälligen Äußerung der Verpflichteten zu den Strafzumessungsgründen iSd § 358 Abs 2 EO – Geldstrafen gem § 355 Abs 1 EO auszumessen und zu verhängen haben.
 
 
 

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