Um rechtzeitig zu sein, muss ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht einlangen; dies gilt auch für das Außerstreitverfahren und für Rechtsmittel, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind
GZ 5 Ob 224/16a, 19.12.2016
OGH: Die Tage des Postlaufs werden zwar nach § 89 Abs 1 GOG in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des § 89 GOG aus. Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Um rechtzeitig zu sein, muss dann ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht einlangen. Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren und für Rechtsmittel, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind.