Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist
GZ 7 Ob 128/16y, 25.01.2017
OGH: Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage. Das Berufungsgericht hat insoweit eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint, womit diese Frage nicht revisibel ist.
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Gegen das von den Vorinstanzen im gegebenen Fall erzielte Anwendungsergebnis können die Revisionswerber keine überzeugenden Argumente ins Treffen führen:
Nach welchen Grundsätzen bei der Anwendung des § 273 ZPO vorzugehen ist, hat das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend dargestellt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).