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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zu Hilfsmitteln in der Unfallheilbehandlung (Hand-Prothese)

In der Unfallversicherung hat der Versehrte Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung, nicht jedoch auf ein bestimmtes Hilfsmittel; welches Hilfsmittel geeignet ist, entscheidet der Unfallversicherungsträger nach freiem Ermessen

20. 02. 2017
Gesetze:   § 202 ASVG, § 172 ASVG, § 189 ASVG, § 133 ASVG, § 193 ASVG
Schlagworte: Unfallversicherung, Heilbehandlung, Rehabilitation, Körperersatzstücke, Hilfsmittel, Prothese, Sachleistung, freies Ermessen

 
GZ 10 ObS 56/16g, 13.09.2016
 
OGH: Gem § 202 Abs 1 ASVG hat der Versehrte Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundenen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen. Die Gewährung von Hilfsmitteln gehört in der Unfallversicherung zur medizinischen Rehabilitation.
 
Ziel der Unfallheilbehandlung ist wie bei der Krankenbehandlung die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder herzustellen, zu festigen oder zu bessern. Während die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf, zielt die Unfallheilbehandlung darauf ab, mit „allen geeigneten Mitteln“ im weitestgehenden Umfang den vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Gesundheitszustand wiederherzustellen. Ein Hilfsmittel ist idS dann erforderlich, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetz angestrebten Zweck (Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen.
 
Ziel aller Rehabilitationsmaßnahmen ist die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit versehrter Personen. Sie sollen dadurch wieder in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es geht nicht nur um die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Das ASVG will vielmehr versehrten Personen ermöglichen, ein aktives Leben zu führen, das ihnen einen Wert in der Gemeinschaft verschafft und ihnen das Gefühl gibt, nützlich in den sie umgebenden Lebenskreis eingegliedert zu sein (Wiederherstellung der Gemeinschaftsfähigkeit).
 
Der Versehrte hat einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung, nicht jedoch auf ein bestimmtes Hilfsmittel. Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft der Unfallversicherungsträger nach freiem Ermessen (§ 193 ASVG). Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.
 
 

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