Home

Wirtschaftsrecht

OGH: § 34 MSchG – Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung

Bösgläubigkeit der Markenanmeldung kann selbst bei eigenem Benutzungswillen des Anmelders angenommen werden, wenn der Anmelder zumindest auch den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen seines prioritätsälteren Mitbewerbers stören will

20. 02. 2017
Gesetze:   § 34 MSchG, § 31 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung

 
GZ 4 Ob 261/16k, 24.01.2017
 
OGH: Die Prämisse des Rechtsmittels, bösgläubiger Markenrechtserwerb sei ausschließlich unter den in 4 Ob 98/14m genannten Voraussetzungen zu bejahen, ist unzutreffend.
 
Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Marke vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.
 
Bösgläubigkeit kann dann bejaht werden, wenn sittenwidriger Behinderungswettbewerb vorliegt. Schon die Vorbenützung als solche genügt. Grundlage für das Unwerturteil ist hier die Absicht des Anmelders, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt. Unter diesem Aspekt kann Bösgläubigkeit der Markenanmeldung selbst bei eigenem Benutzungswillen des Anmelders angenommen werden, wenn der Anmelder – wie hier – zumindest auch den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen seines prioritätsälteren Mitbewerbers stören will.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at