§ 130 Abs 1 Satz 2 AktG gilt für die GmbH analog; ein Stimmverbot ist bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten
GZ 6 Ob 213/16s, 29.11.2016
Im Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Sonderprüfung war vorgesehen, dass unabhängig von deren Ausgang der Geschäftsführer die Kosten dieser Sonderprüfung zu tragen habe.
OGH: Nach § 130 AktG sind von einer Sonderprüfung betroffene Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, vom Stimmrecht ausgeschlossen. Diese Regelung ist auf die GmbH analog anzuwenden. Nach stRsp ist dabei ein Stimmverbot immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird.
Bei einem sog „zusammengesetzten Beschluss“ ist grundsätzlich auch die teilweise Nichtigerklärung möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfasst ist. Der Antrag auf Sonderprüfung und deren Kostentragung durch den Geschäftsführer, über den insgesamt abgestimmt wurde, stellen keine untrennbare Einheit dar. Der Antrag auf Sonderprüfung kann nämlich ohne weiteres auch Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. Eine Beschlussfassung auch über die Kostentragung ist dabei nicht zwingend erforderlich, zumal die Kosten einer Sonderprüfung grundsätzlich die Gesellschaft zu tragen hat (§ 47 Abs 5 GmbHG).
Daher ist nur jener Beschlussteil, mit dem der Antrag auf Sonderprüfung abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären. Insofern war der Geschäftsführer der GmbH vom Stimmrecht über den Antrag auf Sonderprüfung ausgeschlossen, sodass bei korrekter Stimmenzählung seine ablehnende Stimmabgabe nicht berücksichtigt werden hätte dürfen und der Antrag auf Sonderprüfung angenommen worden wäre. Hingegen ist die Stimmausübung des Geschäftsführers hinsichtlich der Kostentragung nicht zu beanstanden.