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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessungsgrundlage iZm selbständig Erwerbstätigen

Werden Gewinne einer KG (oder GmbH) freiwillig nicht ausgeschüttet, ist dies nicht als jedenfalls gerechtfertigt und damit unterhaltsmildernd anzusehen, weil die Belassung von Kapital in einem Unternehmen nicht unbedingt eine besonders gewinnbringende Art der Kapitalveranlagung ist

20. 02. 2017
Gesetze:   § 94 ABGB, § 231 ABGB, § 4 EStG, § 382 EO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, selbständig Erwerbstätiger, Rücklagen, nicht entnommene (Bilanz-)Gewinne

 
GZ 7 Ob 220/16b, 25.01.2017
 
OGH: Bei der Unterhaltsbemessung ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren Zeitraums heranzuziehen; das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keine nennenswerten Schwankungen gibt, wobei von der Rsp – auch in Sicherungsverfahren – bei selbständig Erwerbstätigen idR das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre herangezogen wird.
 
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage ist der tatsächlich verbliebene Reingewinn heranzuziehen, wie er sich aus den realen Einnahmen nach Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. Für selbständige Unternehmer, die Unterhaltsschuldner sind, gilt jedoch grundsätzlich, dass auch Rücklagen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Derartige Rücklagen sind vermögensbildend und erhöhen den Wert des Unternehmens. Dies kann dann nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn keine unternehmerischen Gründe für eine Rücklagenbildung sprechen. Werden etwa Gewinne einer KG (oder GmbH) freiwillig nicht ausgeschüttet, ist dies nicht als jedenfalls gerechtfertigt und damit unterhaltsmildernd anzusehen, weil die Belassung von Kapital in einem Unternehmen nicht unbedingt eine besonders gewinnbringende Art der Kapitalveranlagung ist.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Unterhaltsbemessungsgrundlage, die vom Gegner der gefährdeten Partei als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nicht entnommenen (Bilanz-)Gewinne der der Antragstellung vorangegangenen Jahre zugrundezulegen, hält sich im Rahmen der oben dargestellten oberstgerichtlichen Rsp.
 
 

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