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Zivilrecht

OGH: § 187 ABGB – zum Kontaktrecht

Der Wille des Kindes stellt ein wichtiges, jedoch nicht allein maßgebliches Kriterium dar, da dieser nicht selten von außen beeinflusst ist und Schwankungen unterliegen kann; je älter aber ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher wird seinem Wunsch zu entsprechen sein; um dem Kind eine unbeeinflusste Meinungsäußerung zu ermöglichen, sieht § 105 AußStrG seine Befragung vor; danach hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor, wenn also das Kind entweder das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert, oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist

20. 02. 2017
Gesetze:   § 187 ABGB, § 186 ABGB, § 138 ABGB, § 105 AußStrG
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Kindeswohl, Befragung Minderjähriger

 
GZ 9 Ob 90/16z, 26.01.2017
 
OGH: Regelungen der Ausmessung des einem Elternteil einzuräumenden Kontaktrechts sind typischerweise Entscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rsp oder das Kindeswohl verletzt wurden.
 
Die Regelung des Kontaktrechts hat vom Gericht unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dessen Wohl gemäßen Weise zu erfolgen (vgl § 187 Abs 1 ABGB).
 
Der Wille des Kindes stellt ein wichtiges, jedoch nicht allein maßgebliches Kriterium dar, da dieser nicht selten von außen beeinflusst ist und Schwankungen unterliegen kann. Je älter aber ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher wird seinem Wunsch zu entsprechen sein. Um dem Kind eine unbeeinflusste Meinungsäußerung zu ermöglichen, sieht § 105 AußStrG seine Befragung vor. Danach hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor, wenn also das Kind entweder das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert, oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
 
Entgegen den Ausführungen in der Revision besteht zur Bedeutung der Wünsche auch von Kindern, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine umfangreiche Judikatur, von deren Grundsätzen die Vorinstanzen auch nicht abgewichen sind. Diese haben vielmehr richtiger Weise die Wünsche der Minderjährigen als ein im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren beachtliches Kriterium behandelt, von denen aber iSd Kindeswohls abgewichen werden kann.
 
Soweit der Revisionsrekurs davon ausgeht, dass die psychische Destabilisierung der Kinder, die der Grund für die Einschränkung des Kontaktrechts war, nicht auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen ist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, den der OGH, der auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen kann.
 
 

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