Der Bau des Wasserkraftwerks stellte eine ungewöhnliche Bauführung dar, mit der in diesem Gewerbegebiet und dessen Umgebung nicht zu rechnen ist; die Staubimmissionen waren gegenüber den vor und nach dem Kraftwerksbau im Bereich der Liegenschaft der Klägerin bestehenden Staubbelastungen ganz massiv höher; dem zufolge ist erwiesen, dass von den inkriminierten Tätigkeiten der Erstbeklagten und der Nebenintervenientin ortsunübliche Belastungen ausgegangen sind
GZ 7 Ob 128/16y, 25.01.2017
OGH: Die Anwendbarkeit des § 364a ABGB und die in diesem Fall solidarische Haftung der Beklagten wird in der Revision nicht mehr grundsätzlich bezweifelt.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass im Zuge der Bauarbeiten von der sehr hohen Anzahl der Fahrbewegungen durch LKW, Bagger und sonstige Baumaschinen insbesondere der Nebenintervenientin sowie der Erstbeklagten und den von diesen ausgeführten Tätigkeiten sowie den Schutt- und Erdablagerungen ganz erhebliche und ungewöhnliche Staubimmissionen ausgingen. Der Bau des Wasserkraftwerks stellte eine ungewöhnliche Bauführung dar, mit der in diesem Gewerbegebiet und dessen Umgebung nicht zu rechnen ist. Die Staubimmissionen waren gegenüber den vor und nach dem Kraftwerksbau im Bereich der Liegenschaft der Klägerin bestehenden Staubbelastungen ganz massiv höher. Dem zufolge ist erwiesen, dass von den inkriminierten Tätigkeiten der Erstbeklagten und der Nebenintervenientin ortsunübliche Belastungen ausgegangen sind.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die von den Grundstücken der Beklagten infolge des Kraftwerksbaus ausgegangenen ortsunüblichen Staubimmissionen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Betriebs der Klägerin, also der Nutzung des GstNr 2/15, führten. So war etwa im Jahr 2011 ein zusätzliches Service bzw ein Austausch bei der Filteranlage der Lackierkabine der Klägerin notwendig. Weiters war bei einer großen Anzahl von Fahrzeugen zusätzliche Reinigungsarbeiten vor der Lackierung erforderlich. Es kam darüber hinaus auch zu deutlich vermehrten Staubeinschlüssen bei den Lackierarbeiten, die dann ein Nacharbeiten erforderten. Nach all dem steht fest, dass die Immissionen aufgrund der Tätigkeiten der Erstbeklagten und der Nebenintervenientin ursächlich Schäden der Klägerin herbeiführten. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gehen daher nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Insoweit ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.