Der Begriff der "unbedenklichen Urkunde" iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO; es muss sich demnach um Urkunden handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt
GZ 5 Ob 140/10i, 09.02.2011
OGH: Der Begriff der "unbedenklichen Urkunde" iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO. Es muss sich demnach um Urkunden handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.