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Zivilrecht

OGH: Zu Zustimmungserklärungen nach § 16 Abs 2 WEG 2002

Der aus der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer resultierende Änderungsanspruch eines Wohnungseigentümers ist nicht ohne Weiteres mit obligatorischen Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere (obligatorischen) Dienstbarkeiten oder Benützungsregelungen, vergleichbar

20. 02. 2017
Gesetze:   § 16 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Zustimmung zur Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt, Miteigentümer, Rechtsnachfolger, Überbindung, vertragliche Verpflichtung

 
GZ 5 Ob 219/16s, 23.01.2017
 
OGH: Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen, jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002. Holt der änderungswillige Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters nicht ein oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. Die Entscheidung des Außerstreitrichters wirkt rechtsgestaltend, das Verfahren dient der Ersetzung der für eine Änderung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 notwendigen Rechtsgestaltung, auf die sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen können. Erhält der änderungswillige Wohnungseigentümer jedoch die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, wirken deren rechtsgestaltende Parteienerklärungen materiell-rechtlich; sie führen die beabsichtigte Rechtsänderung direkt herbei.
 
Die Frage, ob und inwieweit der durch Zustimmung aller Wohnungseigentümer begründete Änderungsanspruch durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers berührt wird, die Rechtsnachfolger also an die Zustimmungserklärung ihrer Rechtsvorgänger gebunden bleiben, ist weder im WEG noch im ABGB geregelt. Ob die Bindung des Einzelrechtsnachfolgers tatsächlich nur im Falle der vertraglichen Überbindung, bei bereits durchgeführten Änderungen und/oder bei Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis des eingeräumten Änderungsrechts besteht, ist fraglich. Durch die Einräumung eines (konkreten) Änderungsrechts iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ändert sich der Umfang des dem Wohnungseigentümer mit dem Wohnungseigentum eingeräumten sachenrechtlichen Nutzungsrechts an seinem Wohnungseigentumsobjekt. Eine von den übrigen Wohnungseigentümern genehmigte Änderung ist damit rechtmäßig und nach der zugrundeliegenden vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer zu dulden. Im Hinblick auf diese Wirkung und die unterschiedliche Interessenlage ist der aus der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer resultierende Änderungsanspruch eines Wohnungseigentümers daher nicht ohne Weiteres mit obligatorischen Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere (obligatorischen) Dienstbarkeiten oder Benützungsregelungen, vergleichbar.
 
 

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