Eine Wundinfektion und eine Amputation einer Gliedmaße nach einer an sich geringfügigen Verletzung sind zwar keine üblichen, aber auch keine außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Unfallfolgen; die Bejahung der Adäquanz zwischen der leichten Unfallverletzung des Klägers und der anschließenden, mit schwerwiegenden Folgen verbundenen Wundinfektion ist daher – entgegen der Ansicht der Beklagten – jedenfalls keine unvertretbare und deshalb korrekturbedürftige Rechtsansicht, sondern hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp
GZ 7 Ob 213/16y, 25.01.2017
OGH: Ein Unfall ist ein plötzlich von außen mit mechanischer Kraft auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dass auch eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Ein Unfall liegt auch bei einem Ereignis vor, das vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und dann schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, weil die zunächst gewollte Bewegung des linken Beines zum Ball durch den ungewollten Anstoß des Fußes an die Sprossenwand unterbrochen wurde. Die Vorinstanzen sind daher im Einklang mit bereits vorliegender Rsp vom Vorliegen eines Unfalls ausgegangen.
Der Versicherungsnehmer muss – wie hier geschehen – in tatsächlicher Hinsicht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Unfallfolge beweisen. Die Beurteilung der Adäquanz eines an sich gegebenen Ursachenzusammenhangs ist dann ein Akt der rechtlichen Beurteilung. Eine Wundinfektion und eine Amputation einer Gliedmaße nach einer an sich geringfügigen Verletzung sind zwar keine üblichen, aber auch keine außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Unfallfolgen. Die Bejahung der Adäquanz zwischen der leichten Unfallverletzung des Klägers und der anschließenden, mit schwerwiegenden Folgen verbundenen Wundinfektion ist daher – entgegen der Ansicht der Beklagten – jedenfalls keine unvertretbare und deshalb korrekturbedürftige Rechtsansicht, sondern hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp.
Unter den Unfallversicherungsschutz fallen grundsätzlich auch (nicht primäre) Wundinfektionen und sonstige durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten. Dass die vom Kläger als Unfallfolge erlittene Wundinfektion zufolge Art 22 AUVB 2008 als nicht versichert gelte, insofern also ein sekundärer Risikoausschluss (Krankheit als Unfallfolge) vorliege, hat die Beklagte zu behaupten. Selbst wenn man das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten in dieser Richtung verstehen wollte, so hat sie diesen – selbstständigen – Einwand, wie sie in ihrer Revision selbst einräumt, in der Berufung nicht mehr aufgegriffen, weshalb das Berufungsgericht darauf nicht einzugehen hatte.