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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung – fehlerhaftes Gutachten im Strafverfahren

Ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch sein Gutachten verursachten Schaden; dies gilt auch für das Strafverfahren zugunsten des Angeklagten bzw Beschuldigten

20. 02. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Strafverfahren

 
GZ 8 Ob 120/16d, 27.01.2017
 
OGH: Ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch sein Gutachten verursachten Schaden. Dies gilt auch für das Strafverfahren zugunsten des Angeklagten bzw Beschuldigten.
 
Die Frage, für welche Aufwendungen des Klägers das fehlerhafte Gutachten des Beklagten kausal war, betrifft den Tatsachenbereich. Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, welche begehrten Vertretungskosten dem Kläger in keinem Zusammenhang mit der mangelhaften Gutachtenserstattung standen bzw dem Kläger im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens jedenfalls erwachsen wären, können vom OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr neuerlich überprüft werden.
 
 

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