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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 19 VStG – zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit

Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl§ 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist

14. 02. 2017
Gesetze:   § 19 VStG
Schlagworte: Strafbemessung, Unbescholtenheit, Milderungsgrund

 
GZ Ra 2015/17/0126, 22.12.2016
 
VwGH: Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl§ 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Eine derartige (umfassende) Unbescholtenheit des Revisionswerbers wurde im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret behauptet.
 

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