Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG (Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel) wird durch ein Erkenntnis des VfGH nicht verwirklicht
GZ Ra 2016/09/0107, 13.12.2016
In der Revision wird vorgebracht, der Revisionswerber habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme auf das Hervorkommen einer neuen entscheidungswesentlichen Tatsache bzw eines neuen Beweismittels gestützt. Der Senat der Disziplinarkommission, welche in erster Instanz entschieden habe, sei gesetzwidrig konstituiert gewesen, weil die seine Geschäftsordnung enthaltende Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei. Dies sei durch das Erkenntnis des VfGH vom 18. September 2015, V 97/2015, hervorgekommen.
VwGH: Zwar liegt der vom VfGH im Grunde des Art 139 Abs 3 Z 3 B-VG erkannten fehlerhaften Kundmachung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission - auch - ein Sachverhaltselement zu Grunde. Dabei handelt es sich aber nicht - wie der Revisionswerber geltend macht - um eine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG oder § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind nach stRsp des VwGH keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen.
Der VwGH hat im Übrigen in stRsp erkannt, dass der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG (Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel) durch ein Erkenntnis des VfGH nicht verwirklicht wird. Unter einer "neuen Tatsache" kann nicht der Umstand verstanden werden, dass eine Zuständigkeitsregelung - nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens - in anderen Fällen als verfassungswidrig aufgehoben (oder als gesetzwidrig festgestellt) wurde. Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebensowenig als Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG gelten.
Da sohin weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 69 Abs 1 Z 2 AVG gegeben wären, weshalb das weitere Vorbringen in der Revision zur Zulässigkeit ins Leere geht.