Im Falle der Ersatzzustellung ist es Sache des Empfängers, darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht erfüllt und dass dies dem Zusteller bekannt sein musste
GZ Ra 2016/11/0167, 06.12.2016
VwGH: Es ist Sache des Empfängers, darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht erfüllt und dass dies dem Zusteller bekannt sein musste. Mit dem völlig unsubstantiierten und pauschal gebliebenen Vorbringen des Revisionswerbers, der "Gesundheitszustand" seiner Mutter hätte eine wirksame Ersatzzustellung verhindert, werden keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung entgegengestanden wären (unstrittig ist, dass sich der Empfänger der Sendung, der Revisionswerber, regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt und die Ersatzempfängerin, seine Mutter, mit ihm im gemeinsamen Haushalt an der Abgabestelle lebte).