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Verfahrensrecht

VwGH: Kassation nach § 28 Abs 3 VwGVG

Der Ansicht des BVwG, allein schon wegen der seit der Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit und der deshalb gegebenen Notwendigkeit, die Aktualität des Sachverhaltes prüfen zu müssen, sei mit einer Kassation nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen, steht die Anordnung des § 28 VwGVG entgegen, wonach eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache besteht, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen

14. 02. 2017
Gesetze:   § 28 VwGVG, Art 130 B-VG
Schlagworte: Beschwerde, Verwaltungsgericht, Kassation, Ermittlungsverfahren, Aktualität des Sachverhaltes, Entscheidungspflicht

 
GZ Ro 2016/19/0005, 14.12.2016
 
VwGH: Das VwG hat seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten.
 
Gem § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG hat das VwG über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gem § 28 Abs 3 erster Satz leg cit hat das VwG im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Gem § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
 
Der VwGH vertritt seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, auf das gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu § 28 VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
 
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
 
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall aufgrund der Einvernahme des Mitbeteiligten und der eingeholten Länderberichte den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festgestellt. Erforderliche Ermittlungsschritte, die unterblieben sind, werden vom BVwG nicht aufgezeigt.
 
Aus den dargestellten nach der Verfahrenslage infolge der seit Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit erforderlich gewordenen Ermittlungen ergibt sich daher nicht, dass die Voraussetzungen einer kassatorischen Entscheidung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt wären.
 
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG nämlich im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
 
Im Übrigen hat der VwGH schon festgehalten, dass für die Verwaltungsgerichte auf dem Boden des § 28 VwGVG nicht bloß eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz besteht.
 
Auch die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung dar. Dasselbe gilt für das Erfordernis ergänzender Einvernahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
 
Soweit das BVwG ausführt, aufgrund der Ermittlungen werde die Fluchtgeschichte des Mitbeteiligten einer "neuerlichen Beweiswürdigung und Beurteilung zu unterziehen" sein, ist dazu festzuhalten, dass gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst gehört, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht.
 
Der Ansicht des BVwG, allein schon wegen der seit der Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit und der deshalb gegebenen Notwendigkeit, die Aktualität des Sachverhaltes prüfen zu müssen, sei mit einer Kassation nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen, steht somit die Anordnung des § 28 VwGVG entgegen, wonach eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache besteht, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen.
 
 

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