Der Insolvenzverwalter kann gegen die Verteilung des Erlöses einer außergerichtlich verwerteten Sondermasse auch Widerspruch erheben, wenn die Masse bei Erfolg des Widerspruchs keine Zuweisung aus dem Meistbot lukriert
GZ 3 Ob 167/16d, 13.12.2016
OGH: Die Verteilung des Erlöses aus der freihändigen Verwertung obliegt dem Insolvenzgericht, das die Vorschriften der EO anzuwenden hat. Der Erlös ist in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der EO im Verteilungsbeschluss zu verteilen.
Gem § 213 Abs 1 EO kann gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung, gegen die Höhe der angemeldeten Forderungen und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechts aus dem Versteigerungserlös zum Zug kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruch steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch nachrangigen Pfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt. Wird ein Widerspruch erhoben, hat der Richter - falls ein Einverständnis zwischen den Parteien nicht zustande kommt - gem § 213 Abs 2 Satz 2 EO alle für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu erheben. Ist die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist die Erledigung des Widerspruchs gem § 231 Abs 1 EO im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg zu verweisen.
Der Insolvenzverwalter macht mit seinem Widerspruch und damit auch mit seiner Widerspruchsklage im Interesse aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens geltend, dass die angemeldete Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang zu berücksichtigen ist. § 213 Abs 1 letzter Satz EO beschränkt das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nicht. Dies gilt auch für die Widerspruchsklage, weil eine Stattgebung der Widerspruchsklage zu einem unmittelbaren Vorteil für die Masse führen kann: Eine Zuweisung an Pfandgläubiger verringert deren Ausfall, somit deren Insolvenzforderungen, und erhöht damit die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger. Es ist nicht erforderlich dass die Masse bei Erfolg des Widerspruchs eine Zuweisung aus dem Meistbot lukriert.