Das Erlöschen des Anspruchs führt auch im Lauterkeitsrecht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem § 399 Abs 1 Z 2 EO
GZ 4 Ob 53/16x, 20.12.2016
OGH: Das Erlöschen des Anspruchs führt zum Wegfall des Sicherungsbedürfnisses iSd § 399 Abs 1 Z 2 EO und damit zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Es verstieße gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, wenn zwar der Kläger in einem Bescheinigungsverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken kann, der Beklagte aber bei Erlöschen des Anspruchs (außer durch Erfüllung) auf die Oppositionsklage verwiesen wäre. Zwar wird der Beklagte (auch) in diesem Fall über einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch nach § 394 EO verfügen, wenn der Kläger weiterhin von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Insofern muss er jedoch einen Vermögensschaden nachweisen, sodass diese Möglichkeit wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten keinen vollständigen Ausgleich für das erforderliche Bekämpfen der einstweiligen Verfügung mit Oppositionsklage bildet.
Der Wegfall von Gefährdung oder Eilbedürftigkeit kann allerdings dann nicht zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung führen, wenn aufgrund einer Sonderregelung schon deren Erlassung nicht von diesen Voraussetzungen abhängig war (zB § 381 EO). Das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist von dieser Argumentation aber nicht erfasst. Zudem hat die Rsp die Anwendung von § 399 Abs 1 Z 2 EO bei Erlöschen des Anspruchs ohnehin auch schon für einstweilige Verfügungen im Lauterkeitsrecht bejaht.