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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

Eine gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden und daher nichtige Pfandbestellung wird durch eine errichtende Umwandlung nicht saniert

13. 02. 2017
Gesetze:   § 82 GmbHG, § 5 UmwG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Verbot der Einlagenrückgewähr, Nichtigkeit, errichtenden Umwandlung, Personengesellschaft, KG, Gesamtrechtsnachfolge, Insolvenz

 
GZ 3 Ob 167/16d, 13.12.2016
 
OGH: Eine gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 GmbHG verstoßende Pfandbestellung (hier zur Besicherung einer Unterhaltsrente als Gegenleistung für die Abtretung von Geschäftsanteilen) zieht eine absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Hier wurde das Vermögen der GmbH gem § 5 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine nunmehr insolvente KG übertragen (errichtende Umwandlung). Charakteristika der Umwandlung sind die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluss der Abwicklung.
 
Der Rechtsübergang bezieht sich - dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend - auf alle Rechte und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft und verwirklicht sich mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft. Die Verpflichtungen aus einem nichtigen Pfandbestellungsvertrag gehen - ebenso wie nicht wirksam vereinbarte persönliche Haftungen - nicht auf die KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH über.
 
In der Insolvenz der KG kann sich der Insolvenzverwalter als Gesamtrechtsnachfolger und Vertragspartner des Pfandgläubigers jedenfalls darauf berufen, dass der Pfandbestellungsvertrag dem Verbot der Einlagenrückgewähr widersprach: Die Kapitalerhaltungsregeln dienen in erster Linie dem Schutz der Gesellschaft. Dass es für die vermögensrechtliche Situation der KG günstiger ist, wenn die von der GmbH nicht wirksam begründeten Verbindlichkeiten nicht auf sie übergegangen sind und auch nachträglich nicht „saniert“ wurden, bedarf keiner näheren Erörterung.
 
 
 

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