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Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 UWG iZm Kündigungshilfen

Das Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung ist nur dann unlauter, wenn es unter unlauteren Begleitumständen geschieht; leistet der Werbende Hilfestellung für eine Vertragsauflösung, so ist ausschlaggebend, ob die Kündigungshilfe geeignet ist, den Entschluss des Kunden, eine Ware oder Dienstleistung von einem anderen Anbieter zu beziehen, unsachlich zu beeinflussen; dies ist dann nicht der Fall, wenn der Werbende dem Kunden eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht und die Kündigungshilfe den Kunden nur dabei unterstützt, einen einmal gefassten Entschluss umzusetzen

13. 02. 2017
Gesetze:   § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Kündigungshilfe, Verleiten zur Vertragsauflösung

 
GZ 4 Ob 229/16d, 20.12.2016
 
OGH: Das Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung ist nur dann unlauter, wenn es unter unlauteren Begleitumständen geschieht. Leistet der Werbende Hilfestellung für eine Vertragsauflösung, so ist ausschlaggebend, ob die Kündigungshilfe geeignet ist, den Entschluss des Kunden, eine Ware oder Dienstleistung von einem anderen Anbieter zu beziehen, unsachlich zu beeinflussen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Werbende dem Kunden eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht und die Kündigungshilfe den Kunden nur dabei unterstützt, einen einmal gefassten Entschluss umzusetzen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
 
Es bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht mangels erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin eine unsachliche Beeinflussung der Kunden durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kündigungshilfe iSd oben dargelegten Grundsätze der Rsp verneint hat.
 
Dass das Rekursgericht die gesammelte Weiterleitung der von den Kunden der Klägerin unterfertigten Kündigungsschreiben erst knapp vor dem gesetzlich festgelegten Termin (Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist) nicht als lauterkeitswidrig beanstandet hat, bedarf gleichfalls keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Die Berufung der Klägerin auf die §§ 346, 347 UGB geht schon deshalb fehl, weil sie einen ihrer Ansicht nach zu beachtenden Handelsbrauch nicht zu konkretisieren vermochte und der von ihr ins Treffen geführte Sorgfaltsmaßstab die vertragliche Haftung betrifft, während zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis besteht.
 
Wie die angesprochenen Kreise eine Aussage verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR ebensowenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist.
 
Die Auffassung des Rekursgerichts, die konkrete Ausgestaltung der Werbung mit der Mindestzinssatzgarantie erwecke nicht den von der Klägerin behaupteten Eindruck, einen auch für die Zukunft gültigen Zinssatz anzupreisen, ist nicht korrekturbedürftig. Der Zusatz „seit 2010“ zeigt – jedenfalls nicht ohne (von der Klägerin aber nicht behauptete) zusätzliche Umstände – nicht iSe Unveränderlichkeitsgarantie in die Zukunft.
 
 

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