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Zivilrecht

OGH: Kindesentführung iSd HKÜ und (anschließende) alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Nach stRsp des OGH erfordert zwar der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl, dass auch noch vom OGH alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen, die unstrittig und aktenkundig sind, voll zu berücksichtigen sind; infolge der durch die Entscheidung des AG Bonn derzeit gegebenen Möglichkeit, einer Durchsetzung der Rückgabeanordnung entgegenzutreten, ist aber eine Kindeswohlgefährdung nicht zu befürchten

13. 02. 2017
Gesetze:   Art 8 ff HKÜ, Art 13 HKÜ, § 138 ABGB, § 49 AußStrG, § 111a AußStrG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesentführung, Obsorge, Kindeswohl, neu vorgebrachte Tatsachen, Rückführung, Bekämpfung

 
GZ 6 Ob 10/17i, 30.01.2017
 
OGH: Der Auffassung der Vorinstanzen, sie habe die beiden Kinder am 2. 10. 2016 widerrechtlich iSd Bestimmungen des HKÜ von Deutschland nach Österreich verbracht, weshalb deren Rückführung anzuordnen gewesen sei, tritt die Antragsgegnerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zutreffend nicht entgegen. Dieser war daher zurückzuweisen.
 
Daran ändert auch der im außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich relevierte Umstand nichts, dass der Antragsgegnerin mittlerweile mit Entscheidung des AG Bonn vom 15. 12. 2016 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder gem § 1671 Abs 1 Satz 2 Nr 2 dBGB verbindlich (§ 40 Abs 1 dFamFG) allein übertragen wurde. Nach § 111a iVm § 49 Abs 3 AußStrG sind neu vorgebrachte Tatsachen, die zur Zeit des Beschlusses (hier: des Rekursgerichts) noch nicht vorhanden waren, nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags – ausgenommen eines Abänderungsantrags – gemacht werden können. Einen solchen Antrag kann die Antragsgegnerin aber für den Fall der beabsichtigten Durchsetzung der Rückgabeanordnung unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Bonn jederzeit stellen.
 
Nach stRsp des OGH erfordert zwar der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl, dass auch noch vom OGH alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen, die unstrittig und aktenkundig sind, voll zu berücksichtigen sind. Infolge der durch die Entscheidung des AG Bonn derzeit gegebenen Möglichkeit, einer Durchsetzung der Rückgabeanordnung entgegenzutreten, ist aber eine Kindeswohlgefährdung nicht zu befürchten.
 
 
 

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