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Zivilrecht

OGH: Betroffener zeigt als Mieter ein unleidliches Verhalten gegenüber den übrigen Mietern im Haus – Bestellung jenes Rechtsanwaltes als Sachwalter, der Vermieter / Hausverwaltung ständig vertritt?

Bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen; um den grundsätzlich zum Sachwalter zu bestellenden nahen Angehörigen übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein; diese Rsp bezieht sich zwar nur auf die primär zur Sachwalterschaft berufenen, dem Betroffenen nahe stehenden Personen; die Möglichkeit einer Interessenkollision ist jedoch bei nicht nahestehenden Personen als Sachwalter – wie hier bei einem Rechtsanwalt – ebenso ernst zu nehmen

13. 02. 2017
Gesetze:   § 279 ABGB, § 10 RAO, §§ 268 ff ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, Auswahl, Rechtsanwalt, Interessenkollision, Doppelvertretung

 
GZ 2 Ob 164/16f, 19.12.2016
 
OGH: Gem § 279 Abs 1 Satz 1 ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird.
 
Diese Bestimmung hat einen bestimmten Fall einer Interessenkollision vor Augen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nicht auch andere Fälle von Interessenkollisionen denkbar sind: Nach der Rsp ist beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Um den grundsätzlich zum Sachwalter zu bestellenden nahen Angehörigen übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein.
 
Diese Rsp bezieht sich zwar nur auf die primär zur Sachwalterschaft berufenen, dem Betroffenen nahe stehenden Personen. Typischerweise besteht bei diesen relativ oft der beschriebene Interessenkonflikt. Die Möglichkeit einer Interessenkollision ist jedoch bei nicht nahestehenden Personen als Sachwalter – wie hier bei einem Rechtsanwalt – ebenso ernst zu nehmen. So wurde in der Entscheidung 5 Ob 44/06s die Ansicht der Vorinstanzen für vertretbar erachtet, es liege eine Interessenkollision vor, wenn ein Rechtsanwalt, der Rechtsberater und Rechtsvertreter der Eltern ist, gleichzeitig Sachwalter deren Sohnes ist.
 
Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus das standesrechtliche Verbot der Doppelvertretung zu beachten. Nach § 10 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rats abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen.
 
Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen bzw sich bereits abzeichnen. Der Begriff der „Gegenpartei“ iSd § 10 RAO ist weit auszulegen, er ist demnach nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Personen beschränkt, sondern es ist auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen. Eine unechte (formelle) Doppelvertretung ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Die unechte Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn auch nur die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht. Unter „vertreten“ iSd § 10 Abs 1 RAO ist nicht allein das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht zu verstehen, sondern jede anwaltliche Tätigkeit. Der Begriff der „zusammenhängenden Sache“ ist dem Regelungszweck entsprechend weit auszulegen.
 
Dass nach dem Vorbringen des Sachwalters im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr einer (auch standesrechtlich zu beachtenden) Interessenkollision zwischen den Interessen der Vermieterin und der Hausverwaltung einerseits und des Betroffenen als Mieter andererseits vorliegt, ist evident, zumal wegen des behaupteten unleidlichen Verhaltens des Betroffenen im Haus nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Rechtsmittelwerber gegen die Interessen des Betroffenen der Vermieterin oder der Hausverwaltung raten müsste, den Mietvertrag mit dem Betroffenen wegen dieses seines Verhaltens aufzukündigen (§ 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG).
 
Da keine Feststellungen zu den vom Rechtsmittelwerber behaupteten Interessenkollisionen vorliegen, ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Sollte das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zutreffen, wird ihn das Erstgericht als Sachwalter abzuberufen und einen anderen Sachwalter zu bestellen haben.
 
 

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