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Zivilrecht

OGH: § 921 ABGB – Vertragsrücktritt und zur Frage, ob nur solche Aufwendungen im Fall späterer Frustration ersatzfähig sind, die in Erwartung späterer Amortisation geltend gemacht wurden, oder ob es auf diese Erwartung für die Frage der Ersatzfähigkeit nicht ankommt

Der Kläger hatte lange vor einer vertraglichen Bindung des Beklagten Projektvorlaufkosten, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, ob sich letztlich überhaupt eine Rentabilität des angedachten Projekts ergeben werde und ob sich ein Investor finden würde, der die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen wird; unter diesen Umständen kann keineswegs von einer „Rentabilitätsvermutung“ der Aufwendungen gesprochen werden; sollte sich ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten ergeben, stünde dem Kläger gegebenenfalls der Ersatz der ihm entgangenen Gewinnanteile zu

13. 02. 2017
Gesetze:   § 921 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertragsrücktritt, verschuldete Nichterfüllung, Projektvorlaufkosten, Rentabilitätsvermutung

 
GZ 1 Ob 205/16b, 23.11.2016
 
OGH: IZm den geltend gemachten Projektvorlaufkosten ist der Kläger va auf seine Prozessbehauptungen im Verfahren erster Instanz zu verweisen, in denen er sich darauf gestützt hatte, er habe im Vertrauen auf die Zuhaltung der Vereinbarungen mit dem Beklagten umfangreiche Investitionen gemacht und aufgrund der Vertragsverletzung einen finanziellen Schaden im Ausmaß der Vorlaufkosten erlitten. Dem haben die Vorinstanzen zutreffend entgegengehalten, dass er seine behaupteten Aufwendungen keinesfalls im Vertrauen auf eine Vertragszuhaltung durch den Beklagten gemacht hat. Vielmehr war von Anfang an klar, dass diese Kosten vom Kläger auf eigenes wirtschaftliches Risiko aufzuwenden sind. Nach den (unbekämpften) Tatsachenannahmen der Vorinstanzen hat der Kläger die gesamten geltend gemachten Aufwendungen bereits vor dem Vertragsabschluss mit dem Beklagten gemacht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein von diesem geschaffener Vertrauenstatbestand vorlag. Selbst wenn der Beklagte die später eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben sollte, konnte dies nicht – iSd klägerischen Vorbringens – zur Verursachung eines Schadens in Gestalt der Projektvorlaufkosten führen. Selbst wenn der Kläger, der offenbar selbst von einem endgültigen Scheitern des Projekts ausgeht, in Wahrheit nicht den angesprochenen Vertrauensschaden, sondern vielmehr einen Nichterfüllungsschaden (im Ausmaß der Vorlaufkosten) durch Entfall seiner zu erwartenden künftigen Gewinnanteile geltend machen wollte, würde er übersehen, dass er den Gewinnentgang ohnehin im Rahmen der begehrten „Darlehensbeträge“ begehrt, die ja wirtschaftlich als Vorschüsse auf seine künftigen Gewinnanteile anzusehen sind. Ein doppelter Zuspruch kommt auch hier nicht in Betracht.
 
Nur der Vollständigkeit halber ist auf seine Ausführungen zur „Rentabilitätsvermutung“ einzugehen, in denen er sich auf die zu 1 Ob 715/85 ergangene Entscheidung beruft, die allerdings zu einem erheblich abweichenden Sachverhalt ergangen ist. Dort ging es um die Kosten eines Akkreditivs, das die Käuferin dem Verkäufer vereinbarungsgemäß im Zuge der Abwicklung eines bereits perfekten Kaufvertrags zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem der Verkäufer den Vertrag (schuldhaft) nicht erfüllt hatte und es zu keinem Leistungsaustausch gekommen war, wurden der Verkäuferin (auch) die für die Erlangung des Akkreditivs aufgewendeten Kosten als Schadenersatz zugesprochen: Auch wenn es richtig sei, dass die Klägerin das Akkreditiv auch bei vertragsgetreuem Verhalten der Beklagten zu erstellen gehabt hätte, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass bei Durchführung des Vertrags die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den gesamten damit verbundenen Aufwand aus dem Vertrag mit ihrem Auftraggeber zu decken. Insoweit gelte die „Rentabilitätsvermutung“.
 
Der von der Revisionswerberin angesprochenen Entscheidung lag also ein Fall zugrunde, in dem die (frustrierten) Aufwendungen in Ausführung eines bereits rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags (vereinbarungsgemäß und notwendigerweise) entstanden sind, womit die Vermutung durchaus berechtigt erscheint, dass dieser Aufwand aus dem zu erwartenden Geschäftsgewinn zumindest gedeckt sein würde. Warum dieser Gedanke auf den vorliegenden Fall zu übertragen sein sollte, vermag der Revisionswerber nicht darzulegen. Hier hatte er lange vor einer vertraglichen Bindung des Beklagten Projektvorlaufkosten, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, ob sich letztlich überhaupt eine Rentabilität des angedachten Projekts ergeben werde und ob sich ein Investor finden würde, der die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen wird. Unter diesen Umständen kann keineswegs von einer vergleichbaren „Rentabilitätsvermutung“ der Aufwendungen gesprochen werden. Sollte sich ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten ergeben, stünde dem Kläger gegebenenfalls der Ersatz der ihm entgangenen Gewinnanteile zu, der ohnedies Gegenstand des in erster Instanz fortzusetzenden Verfahrens ist.
 

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