Der bloße Umstand, dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil im Verfahren gegen einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des anderen Elternteils wehrt bzw aufgrund eines aufrechten Titels einen Exekutionsantrag stellt, führt für sich allein noch nicht zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung, wohl aber eine mutwillige Prozessführung oder das Behaupten unwahrer Tatsachen; speziell im Pflegschaftsverfahren ist noch zu beachten, dass im Kindeswohl gesetzte Verfahrenshandlungen nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden können
GZ 4 Ob 258/16v, 24.01.2017
OGH: Der Kläger macht den Ersatz der ihm aus der Exekutionsführung entstandenen Nachteile, somit einen reinen Vermögensschaden geltend. Im deliktischen Bereich ist die Haftung für derartige Schäden nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Nach gesicherter Rsp sind Schadenersatzansprüche wegen der Führung von Verfahren unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB prinzipiell möglich. Dabei legt die Rsp allerdings einen strengen Beurteilungsmaßstab an. So wird als haftungsauslösendes Verhalten eine aussichtslose, unvertretbare oder schikanöse Prozessführung gefordert; im Zweifel ist kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen anzunehmen. Der bloße Umstand, dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil im Verfahren gegen einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des anderen Elternteils wehrt bzw aufgrund eines aufrechten Titels einen Exekutionsantrag stellt, führt für sich allein noch nicht zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung, wohl aber eine mutwillige Prozessführung oder das Behaupten unwahrer Tatsachen. Speziell im Pflegschaftsverfahren ist noch zu beachten, dass im Kindeswohl gesetzte Verfahrenshandlungen nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden können.
Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt einer Weiterentwicklung des Rechts noch aus Gründen der Rechtssicherheit anfechtbar. Die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Prozessführung bzw die Beurteilung einer Verfahrensführung als rechtsmissbräuchlich hängt nämlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass vom OGH nur eine grobe Fehlbeurteilung aufgegriffen und korrigiert werden könnte. Eine solche Fehlbeurteilung liegt in der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, wonach der von der Beklagten zur unterhaltsrechtlichen Anspannung des Klägers vertretene Standpunkt nicht schon wegen der ihr bekannten Arbeitslosigkeit des Klägers von vornherein aussichtslos gewesen sei, nicht vor, zumal es am Unterhaltsschuldner liegt, zu behaupten und zu beweisen, dass er das frühere Einkommen nicht mehr erzielen kann. Dass das Berufungsgericht weder den bloßen Hinweis auf den Verlust des Arbeitsplatzes noch den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als ausreichenden Grund für die Rechtswidrigkeit der Einleitung des Exekutionsverfahrens oder der Entgegennahme von Unterhaltszahlungen qualifizierte, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Auch die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 6 Ob 197/08a kann die Zulässigkeit der Revision nicht stützen. In dieser Entscheidung wurde eine Schadenersatzpflicht der obsorgeberechtigten Mutter gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater bejaht, weil die Mutter dem Vater einen für den Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes maßgeblichen Umstand (Beginn einer Lehre) verschwieg, wobei sie wissen musste, dass der Vater nicht zur Unterhaltsleistung in der festgesetzten Höhe verpflichtet war und zu viel bezahlter Unterhalt zu seiner Schädigung führte. Dem Schadenersatzanspruch lag damit der Umstand zugrunde, dass dem Vater in Unkenntnis der verschwiegenen Umstände ein Schaden entstanden ist.
Daraus ist für den Kläger nichts abzuleiten, weil die in der Entscheidung bejahten spezifischen unterhaltsrechtlichen Informationspflichten hier mangels einer Informationsasymmetrie zulasten des Vaters nicht relevant sind. Beim Kläger lag gerade keine Unkenntnis relevanter Umstände vor, die ihn an der erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche im Unterhalts- bzw Exekutionsverfahren gehindert hätten. Zudem musste die Beklagte auch nicht wissen, dass der Kläger nach der Bekanntgabe der Arbeitslosigkeit nicht mehr zur Unterhaltsleistung in der Höhe laut Titel verpflichtet war.