Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist
GZ 6 Ob 209/16b, 22.12.2016
OGH: Aus § 16 ABGB und § 78 UrhG ist ein postmortales Persönlichkeitsrecht abzuleiten und die nahen Angehörigen sind zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs legitimiert. Gleiches gilt für §§ 77, 78 UrhG. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es bei Geltendmachung der Ansprüche durch einen nahen Angehörigen auf dessen Interessen an. Diese Interessen werden aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre. Zweck des Rechts der Angehörigen ist zumindest auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen.
Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist aber ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. Durch die Veröffentlichung des Lichtbildes (hier: des verstorbenen Sohnes) wurde das Recht des Klägers am eigenen Bild nicht verletzt. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich und unvererblich ist. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat. Insoweit lassen sich die zu §§ 6 ff MedienG entwickelten Grundsätze wegen des bestehenden Gleichlaufs mit Schadenersatzansprüchen nach § 87 Abs 2 UrhG auch auf letztere Gesetzesstelle übertragen.