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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Markenverletzungen (UMV)

Art 97 Abs 5 UMV begründet nur eine Zuständigkeit am Handlungsort, nicht aber am Erfolgsort

07. 02. 2017
Gesetze:   Art 96 UMV, Art 97 UMV
Schlagworte: Europäisches Markenrecht, registrierte Unionsmarke, Markenverletzung, internationale Zuständigkeit, Handlungsort, Erfolgsort, Domain-Grabbing

 
GZ 4 Ob 45/16w, 20.12.2016
 
OGH: Nach Art 97 Abs 5 UMV können die in Art 96 genannten Klagen und Widerklagen - ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke - auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung iSd Art 9 Abs 3 Satz 2 begangen worden ist. Dieser Anknüpfungspunkt stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab. Daher zielt der in dieser Bestimmung vorgesehene Anknüpfungspunkt auf den Mitgliedstaat ab, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem diese Verletzung ihre Wirkungen entfaltet. Art 97 Abs 5 UMV begründet daher nur eine Zuständigkeit am Handlungsort, nicht aber am Erfolgsort.
 
Bei der Domain „stubhub.at“ liegt zwar die Registrierungsstelle in Österreich, dies begründet aber im konkreten Fall keinen Handlungsort iSv Art 97 Abs 5 UMV, weil bei Internetsachverhalten als Handlung das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen ist. Es ist daher auch bezüglich der Domain „stubhub.at“ von einem Handlungsort am Wohnsitz des Verletzers (hier: Deutschland) auszugehen, an welchem er die Domain registriert hat. Die Gewährung eines Wahlgerichtsstands für Klagen aus der Verletzung von Unionsmarken bei sämtlichen Mitgliedstaaten bloß aufgrund der unionsweiten Registrierung widerspräche auch dem Wortlaut des Art 97 Abs 5 UMV, der verlangt, dass im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Art 97 Abs 5 UMV stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab, das aber beim „Domain-Grabbing“ nicht am Ort der Registrierungsstelle, sondern am Eingabeort gesetzt wurde.
 
 

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