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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob für Klagen nach § 1328a ABGB der Gerichtsstand des § 99 Abs 1 JN greift

Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN besteht nur für „vermögensrechtliche Ansprüche“; die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den §§ 16, 1328a ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen Anspruch

07. 02. 2017
Gesetze:   § 99 JN, § 27a JN, § 1328a ABGB, § 382g EO
Schlagworte: (Internationale) Zuständigkeit, Gerichtsstand, Schadenersatzrecht, Recht auf Wahrung der Privatsphäre, Exekutionsrecht, Stalking

 
GZ 7 Ob 201/16h, 30.11.2016
 
OGH: Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit auch die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte (vgl § 27a JN) kann nicht auf § 99 Abs 1 JN gestützt werden:
 
Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN besteht nur für „vermögensrechtliche Ansprüche“. Dieser Ausdruck steht im Gegensatz zu Ansprüchen, die dem Personen- und Familienrecht angehören. Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind oder sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ableiten. Es entscheidet die Natur des Rechts, dessen Schutz der Kläger begehrt. Ein auf den Schutz der Privatsphäre (§§ 16, 1328a ABGB) gerichteter Unterlassungsanspruch ist nicht vermögensrechtlicher Natur.
 
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den §§ 16, 1328a ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen Anspruch. Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der Judikatur die von der Klägerin behauptete Zuständigkeit nach § 99 Abs 1 JN verneint.
 
Zu bedenken ist weiters, dass aus der Tatsache, dass zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruchs auch eine einstweilige Verfügung – hier nach der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO – beantragt worden ist (und nur durch eine Klagsführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach § 391 EO entsprochen werden könnte), nicht zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichts folgt.
 
Außerdem besteht im vorliegenden Fall auch ohne das Erfordernis eines Rechtfertigungsverfahrens die Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382g Abs 1 Z 1 bis 6 EO. Dies ist dann der Fall, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen oder nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner mit dieser Höchstfrist verlängert wird (§ 382g Abs 2 EO).
 
 

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