Für die Fallgruppe des Vertragsbruchs ist – auch nach der UWG-Novelle 2007 – eine Verleitung zum Vertragsbruch dann unlauter, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, dass solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewusst in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen
GZ 4 Ob 228/16g, 20.12.2016
OGH: Mit dem bereits durch umfassende Rsp widerlegten Hinweis, dass sich ein Durchschnittsverbraucher keinesfalls zu einem Vertragsbruch verleiten lassen würde, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Das gilt auch für das Argument, dass der beklagten Partei nicht „willentliche“ Verleitung zum Vertragsbruch unterstellt werden könnte. Für die Fallgruppe des Vertragsbruchs ist – auch nach der UWG-Novelle 2007 – eine Verleitung zum Vertragsbruch dann unlauter, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, dass solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewusst in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen. Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falls an, was hier von den Vorinstanzen jedenfalls vertretbar gelöst wurde.