Ein Schiedsgutachten ist dann nicht als bindend zu beurteilen, wenn dieses den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und die Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss
GZ 9 Ob 80/10w, 28.02.2011
OGH: Ein Schiedsgutachten ist dann nicht als bindend zu beurteilen, wenn dieses den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und die Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Dies kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.