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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Zusammenschluss von Glücksspielbetreibern

Die divergierenden Zielsetzungen von KartG und GSpG schließen einander nicht aus; „Eventualanträge“ bzw „Eventualanmeldungen“ sind in Zusammenschlussanmeldungen nicht möglich

07. 02. 2017
Gesetze:   § 1 KartG, § 5 KartG, § 42a KartG, GSpG
Schlagworte: Kartellrecht, Zusammenschlussverfahren, Eventualanträge, Fusion, Marktbeherrschung, Glücksspiel

 
GZ 16 Ok 11/16b, 21.12.2016
 
OGH: Ein beabsichtigter Zusammenschluss kann angemeldet werden, sobald eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen. Die gemeinsame Anmeldung mehrerer Zusammenschlussvorhaben, die schließlich zur Gründung einer gemeinsamen Holdinggesellschaft führen soll, ist zulässig.
 
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann aber nur dann durchgeführt werden, wenn die Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb einer absehbaren Zeit vorzunehmen, und wenn Klarheit über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegt; „Eventualanträge“ bzw „Eventualanmeldungen“ sind im Rahmen von Zusammenschlussanmeldungen nicht möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine präventive Fusionskontrolle nicht mit rein hypothetischen Szenarien befasst werden soll. Eine Trennung der Teilvorgänge in einzelne Zusammenschlussvorhaben, die nach getrennter Prüfung getrennt freizugeben oder zu untersagen gewesen wären, ist nicht durchführbar, wenn die angemeldeten Teilvorgänge nicht trennbar und somit einheitlich zu prüfen sind.
 
Die Anwendbarkeit von Wettbewerbsregeln wird durch das Bestehen von Regulierungsregeln (hier: GSpG) nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben die Wettbewerbsregeln anwendbar, soweit im Rahmen der Regulierung Raum für Wettbewerb bleibt. Zweck der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle ist es, im Rahmen einer ex ante Prüfung die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Das GSpG hingegen verfolgt das Ziel, Glücksspiel nur in geregelten Bahnen stattfinden zu lassen; diese divergierenden Zielsetzungen schließen einander nicht aus.
 
 

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