Keine analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO auf (noch) nicht rechtskräftige erstinstanzliche Beschlüsse
GZ 15 Os 111/16m, 16.11.2016
OGH: Zwar ist es zutreffend, dass § 362 Abs 1 Z 2 StPO analog auch auf Entscheidungen, die nicht in Urteilsform ergehen, angewendet werden kann, doch findet dies nach LuRsp nur bei „letztinstanzlichen“ Entscheidungen statt, setzt also deren Rechtskraft voraus. Für eine Ausweitung der analogen Anwendung des subsidiären Rechtsbehelfs – wie von der Generalprokuratur intendiert – auch auf einen – wie hier – noch mit Beschwerde anfechtbaren erstinstanzlichen Beschluss besteht keine Notwendigkeit. Zumal im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt (§ 89 Abs 2b StPO), kann nämlich dem Umstand, dass die Entscheidung auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage erging, noch im Instanzenzug Rechnung getragen werden.