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Zivilrecht

OGH: Zu „kleinen Dienstbarkeiten“ gem § 111 Abs 4 WRG

§ 111 Abs 4 WRG schafft eine Legalservitut, die durch einen Wechsel im Eigentum der belasteten Liegenschaft nicht berührt wird; sie gilt unabhängig davon, ob der Erwerber von ihr Kenntnis hatte oder haben konnte

07. 02. 2017
Gesetze:   § 63 WRG, § 111 WRG, § 523 ABGB
Schlagworte: Kleine Dienstbarkeit, Servitut, Wasserleitung, Wasserrecht, Legalservitut, Eigentumserwerb, guter Glaube, Grundbuch, Publizitätsprinzip

 
GZ 1 Ob 226/16s, 20.12.2016
 
OGH: Nach § 111 Abs 4 WRG ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit iSd § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, der Grundeigentümer dagegen keine Einwendungen erhoben hat und weder von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 WRG gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung eines solchen Zwangsrechts getroffen worden ist. Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein. Wenn die „kleinen Dienstbarkeiten“ gem § 111 Abs 4 WRG im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt sind, kann unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden; andernfalls müsste von der Wasserrechtsbehörde ein eigener Bescheid erlassen werden, mit dem festgestellt wird, dass für die bewilligte Anlage Grundflächen in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß, das dann auch bestimmt zu bezeichnen ist, in Anspruch genommen werden.
 
Bei § 111 Abs 4 WRG handelt es sich um eine Legalservitut. Eine solcherart begründete Dienstbarkeit wird durch einen Wechsel im Eigentum der belasteten Liegenschaft nicht berührt. Sie gilt gegenüber jedem Liegenschaftseigentümer, und zwar, da sie ihre Grundlage nicht im Privatrecht, sondern im öffentlichen Recht hat, unabhängig davon, ob er von ihrer Existenz Kenntnis hatte oder haben konnte. Zivilrechtliche Grundsätze sind für die Begründung und den Bestand einer solchen Dienstbarkeit unanwendbar. Hingegen können zivilrechtliche Regelungen über die Ausübung der Dienstbarkeit (zB bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten) ergänzend herangezogen werden.
 
Die gesetzliche Fiktion des § 111 Abs 4 WRG berechtigt nur dann zur Annahme einer Dienstbarkeit, wenn der fremde Grund in einem bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird. Dabei ist nicht die Bedeutung des Wasserbauvorhabens maßgeblich, sondern Art und Intensität des dadurch bewirkten Rechtseingriffs.
 
 
 

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