Wenn die Vorinstanzen zu der Einschätzung gelangten, dass die Mutter, die sich in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren für 21 Stellen beworben hat (was ca 1,2 Bewerbungen pro Monat entspricht), keine ausreichende Eigeninitiative entfaltete, so ist dies nicht zu beanstanden; damit hat die Kindesmutter schon keine ausreichenden Initiativen gesetzt, eine – ihr prinzipiell zumutbare – Vollzeitbeschäftigung zu finden; auf die Frage, inwieweit sie verpflichtet wäre zusätzlich zu ihrer Teilzeitbeschäftigung eine weitere Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, kommt es daher nicht an
GZ 6 Ob 238/16t, 22.12.2016
OGH: Nach dem sog Anspannungsgrundsatz hat der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt, den Unterhaltsschuldner also ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. Dabei genügt bereits die leicht fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen.
Nach stRsp kommt es im Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf dessen Verhalten nach dem Verlust an. Der Mangel an zielstrebiger und tatkräftiger Arbeitsplatzsuche löst den Anspannungsgrundsatz aus. Die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein reicht grundsätzlich nicht aus; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige auch Eigeninitiative zu entfalten.
Wenn die Vorinstanzen zu der Einschätzung gelangten, dass die Mutter, die sich in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren für 21 Stellen beworben hat (was ca 1,2 Bewerbungen pro Monat entspricht), keine ausreichende Eigeninitiative entfaltete, so ist dies nicht zu beanstanden. Damit hat die Kindesmutter schon keine ausreichenden Initiativen gesetzt, eine – ihr prinzipiell zumutbare – Vollzeitbeschäftigung zu finden. Auf die Frage, inwieweit sie verpflichtet wäre zusätzlich zu ihrer Teilzeitbeschäftigung eine weitere Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, kommt es daher nicht an.
Soweit die Kindesmutter die Berücksichtigung von nach der Beschlussfassung erster Instanz eingetretenen Umständen anstrebt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nova producta im Rekursverfahren nur zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können (§ 49 Abs 3 AußStrG). Dies trifft jedoch etwa dann nicht zu, wenn bloß die Gefahr besteht, aufgrund geänderter Verhältnisse „überhöhte“ Unterhaltsbeiträge zu zahlen.
Abgesehen davon, dass Bewerbungen, die nach dem erstgerichtlichen Beschluss datieren, für die rechtlich allein maßgebliche Intensität der Bemühungen der Mutter vor diesem Zeitpunkt nur eingeschränkte Aussagekraft haben, ist der Revisionsrekurswerberin überdies entgegenzuhalten, dass es unzweckmäßig wäre, das der rechtlichen Kontrolle dienende und für die Parteien kostenaufwendigere Rechtsmittelverfahren in Unterhaltssachen mit Neuerungen zu überfrachten. In aller Regel können im Unterhaltsverfahren Neuerungen, auf deren Grundlage eine Herabsetzung des Kindesunterhalts angestrebt wird, nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, zumal bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht.