In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 verlässlich beurteilt werden kann
GZ 5 Ob 36/16d, 25.10.2016
OGH: Das den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende Begehren ist – nach seinem Wortlaut und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen – auf Duldung einer Änderung und Erteilung der allenfalls zur Erwirkung einer behördlichen Bewilligung erforderlichen Zustimmung iSd § 16 Abs 2 WEG gerichtet. Die Antragsteller planen den nachträglichen Lifteinbau, dies auf eigene Kosten und zur ausschließlichen Nutzung durch die Errichter. Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese – wie hier – einer vorteilhafteren Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind, sind vom weiten Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG umfasst; dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. Der Umstand, dass hier mehrere Wohnungseigentümer gemeinsam eine der vorteilhafteren Nutzung ihrer jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte dienliche Änderung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornehmen wollen, ändert nichts an der Qualifikation dieser Maßnahme als Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG. Für diese Verfügung haben die änderungswilligen Wohnungseigentümer im Fall der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer deren Zustimmung oder in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen.
In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer iSd § 16 Abs 2 WEG verlässlich beurteilt werden kann.
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. Eine nähere technische Beschreibung des geplanten Lifteinbaus findet sich weder im eigentlichen Antrag noch in der einen integrierten Bestandteil des Antrags bildenden Vereinbarung. Das Rekursgericht weist zwar selbst darauf hin, dass in der Vereinbarung, zu der die Zustimmung der Antragsgegner gerichtlich ersetzt wurde, Details wie die Ausführung mit Schwing- oder Schiebetüren nicht enthalten seien. Es zieht daraus aber den unzutreffenden Schluss, dass diese Frage in diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren über die Duldung von Änderungen nicht zu beurteilen sei, weil dieses Detail ohnedies Gegenstand des behördlichen Bewilligungsverfahrens sein werde.
Ein Antrag darf allerdings nicht mangels Bestimmtheit abgewiesen werden, ohne dem Antragsteller vorher nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Gelegenheit zu geben, seinen Antrag (etwa durch Vorlage eines konkreten Bauansuchens) entsprechend zu modifizieren und/oder zu vervollständigen.
Der Außerstreitrichter hat über die Genehmigungsfähigkeit einer § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderung selbständig, also grundsätzlich losgelöst von baurechtlichen Voraussetzungen zu befinden. Hindernisse, die sich aus Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, können allerdings für sich allein dann zur Versagung der gerichtlichen Genehmigung führen, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden kann. Die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) gehört zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens.
Die Erstantragsgegnerin wandte ein, dass hier aufgrund der örtlichen Verhältnisse die technischen und baugesetzlichen Voraussetzungen für den geplanten Lifteinbau nicht gegeben seien. Damit behauptete sie zumindest implizit die Aussichtslosigkeit eines erforderlichen Bauansuchens.
Das Erstgericht hat dazu als „Sachverhalt“ festgestellt, dass aus technischer Sicht die Errichtung einer Liftanlage unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften möglich ist; dies sowohl mit einer Schwingtüre als auch mit einer Schiebetüre. Die Beurteilung, ob nach den baulichen Gegebenheiten die Errichtung einer Liftanlage unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften möglich ist, ist allerdings keine reine Tatfrage, sondern mit rechtlichen Wertungsfragen verbunden (also nach gängiger Terminologie eine quaestio mixta). Die Beurteilung der Möglichkeit der baugesetzkonformen Errichtung ist das Ergebnis rechtlicher Schlussfolgerungen aus den das Bauwerk beschreibenden Errichtungstatsachen. Diese rechtlichen Wertungsfragen sind revisibel. Lassen sie sich nach den bereits feststehenden Tatsachen noch nicht abschließend beurteilen, so bestehen Feststellungsmängel, deren Behebung in dritter Instanz einer der Vorinstanzen aufzutragen ist.
Bei der „Feststellung“ des Erstgerichts, dass aus technischer Sicht die Errichtung einer Liftanlage unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften möglich sei, handelt es sich demnach um eine – möglicherweise unzutreffend gelöste – Frage der rechtlichen Beurteilung. Die bisher festgestellten Tatsachen reichen zur verlässlichen Prüfung der dabei zu lösenden Rechtsfragen nämlich nicht aus. Die Vorinstanzen haben sich mit den für die Frage der Bewilligungsnotwendigkeit und -fähigkeit maßgeblichen, den geplanten Lifteinbau beschreibenden Tatsachen in Wahrheit nicht auseinandergesetzt. Die einzige getroffene Ausführung, dass „aus technischer Sicht die Errichtung einer Liftanlage unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften möglich ist“, beinhaltet va ein Werturteil und keine Aussage über Tatsachen. Eine solche „Feststellung“, die sich genau genommen in der Wiedergabe der damit zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht erschöpft, vermag tragfähige (konkrete) Feststellungen nicht zu ersetzen.
Die Beantwortung der Frage, ob – wie von der Erstantragsgegnerin behauptet – aufgrund der technischen Gegebenheiten und den baugesetzlichen Voraussetzungen ein erforderliches Bauansuchen als aussichtslos zu qualifizieren ist, erfordert daher eine Ergänzung des Sachverhalts. Dieser Feststellungsmangel, der durch die unrichtige Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen hervorgerufen wurde, wirft eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Die Unbestimmtheit des Antrags und die aufgezeigten rechtlichen Feststellungsmängel machen die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich. Das Erstgericht wird nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Falle einer ausreichenden Präzisierung des Begehrens die zur Beurteilung der Bewilligungsnotwendigkeit und -fähigkeit erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.