Das Verbot des ultra alterum tantum gilt nicht für die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen
GZ 1 Ob 142/16p, 23.11.2016
OGH: Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden (§ 1335 ABGB). Diese Bestimmung regelt das „Verbot des ultra alterum tantum“. Aus der systematischen Stellung dieser Regelung im Hauptstück über den Schadenersatz wird abgeleitet, dass die an das Auflaufenlassen von Zinsen bis zur Höhe der Hauptschuld geknüpfte Sanktion des § 1335 ABGB Vorwerfbarkeit, also die Nachlässigkeit des Gläubigers in eigenen Angelegenheiten, voraussetzt. Ab der gerichtlichen Geltendmachung liegt eine solche Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten jedenfalls nicht mehr vor. § 1335 Satz 2 ABGB ermöglicht es dem Gläubiger daher, ab der Streitanhängigkeit neuerdings Zinsen zu begehren. Der Zweck des Schuldnerschutzes tritt mit der Beendigung der den Gläubiger belastenden Säumnis in den Hintergrund.
Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen exekutionsfähigen Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, verjähren auch dann gem §§ 1478, 1479 ABGB erst nach 30 Jahren, wenn für sie sonst eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Wird jedoch in einem Urteil nicht bloß auf Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf die künftig anfallenden Zinsen erkannt, so unterliegen die nach der Rechtskraft des Urteils angefallenen Zinsen der im § 1480 festgesetzten dreijährigen Verjährung. Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren daher in 3 Jahren. Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.